Warum ein Fachbegriff ab dem 27. September 2026 unter Generalverdacht steht
Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland neue Regeln für Umweltaussagen in der Werbung. Ausgerechnet „energieeffizient“ – für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärplaner ein alltäglicher Fachbegriff – steht dabei auf der Liste der verdächtigen Wörter. Ein kritischer Kommentar aus Sicht eines Ingenieurbüros.
Energieeffizienz ist kein Werbeversprechen, sondern Handwerk
Wer ein Gebäude plant oder saniert, beschäftigt sich zwangsläufig mit Energieverbrauch, Betriebskosten und dem effizienten Einsatz technischer Anlagen. Genau hier setzt die Arbeit des Ingenieurbüros Kotlar an. Das freiberuflich geführte Büro plant technische Gebäudeausrüstung in den Bereichen Heizung, Lüftung und Sanitär: die Auslegung und Optimierung von Heizungsanlagen, die Planung von Lüftungs- und Klimasystemen, die Warmwasserversorgung sowie die Koordination der technischen Anlagen im Gebäude.
Bei solchen Planungen geht es nicht nur darum, ob eine Anlage funktioniert. Entscheidend sind ihr Energiebedarf, ihre Regelbarkeit, die Nutzung von Abwärme oder erneuerbaren Energien sowie die langfristigen Betriebs- und Folgekosten. All das lässt sich berechnen, messen und nachprüfen. Energieeffizienz ist in dieser Branche kein nachträglich aufgesetztes Werbeversprechen, sondern der Kern fachgerechter Planung.
Nicht „Green Claims“, sondern EmpCo: Was tatsächlich gilt
In der öffentlichen Diskussion ist meist von den „Green-Claims-Regeln“ die Rede. Genau genommen ist das ungenau. Die eigentliche Green-Claims-Richtlinie der EU ist ein eigener Entwurf, dessen Rückzug die EU-Kommission im Juni 2025 angekündigt hat; das Verfahren liegt seitdem auf Eis. Was ab dem 27. September 2026 gilt, ist die sogenannte EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825, „Empowering Consumers for the Green Transition“), die Deutschland mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026 umgesetzt hat.
Ihr Kern: Sogenannte allgemeine Umweltaussagen sind gegenüber Verbrauchern nur noch zulässig, wenn sie entweder auf demselben Medium klar und hervorgehoben konkretisiert werden oder auf einer „anerkannten hervorragenden Umweltleistung“ beruhen. Übergangsfristen, Bestandsschutz oder Ausnahmen für Kleinbetriebe gibt es nicht. Erfasst sind ausdrücklich auch Firmennamen, Marken und Produktbezeichnungen.
Das Anliegen dahinter ist berechtigt. Eine Untersuchung der EU-Kommission kam zu dem Ergebnis, dass mehr als die Hälfte der geprüften Umweltaussagen von Unternehmen vage oder irreführend und rund 40 Prozent völlig unbelegt waren. Niemand sollte mit angeblich „grünen“ oder „klimaneutralen“ Produkten getäuscht werden. Die Frage ist nur, ob die gewählten Mittel treffen, was sie treffen sollen.
Ein Fachbegriff auf der Verdachtsliste
Die Richtlinie nennt in ihren Erwägungsgründen Beispiele für allgemeine Umweltaussagen: „umweltfreundlich“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „CO₂-freundlich“, „biologisch abbaubar“ – und „energieeffizient“. Die Liste ist ausdrücklich nicht abschließend; erfasst sein können auch ähnliche Formulierungen.
Man muss sich diese Reihe genau ansehen. Neben Wohlfühlwörtern wie „grün“ oder „naturfreundlich“, die sich auf nichts Messbares beziehen, steht ein technischer Begriff, hinter dem Heizlast, Jahresarbeitszahl, Primärenergiebedarf und Wärmerückgewinnungsgrad stehen. Ein Werbeetikett und ein Fachbegriff werden damit sprachlich in denselben Topf geworfen.
Besonders widersprüchlich wird es, wenn man betrachtet, wie derselbe Staat das Wort selbst verwendet. Es gibt ein Energieeffizienzgesetz, eine Bundesförderung für effiziente Gebäude und eine Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes. Im Förder- und Ordnungsrecht ist Energieeffizienz das erklärte Ziel. Sobald ein Planer dasselbe Wort benutzt, um zu sagen, dass er genau daran arbeitet, gilt es als verdächtig.
Für Dienstleister gibt es keinen Ausweg über ein Label
Für Produkte sieht die Regelung einen Weg vor: Eine Waschmaschine mit hoher Effizienzklasse nach dem EU-Energielabel darf weiterhin als „energieeffizient“ beworben werden. Für Planungsleistungen der Haustechnik gibt es jedoch kein vergleichbares anerkanntes System. Ein Ingenieurbüro kann seine Arbeit nicht mit einer Effizienzklasse versehen lassen.
Damit bleibt nur der zweite Weg: jede Verwendung des Wortes auf demselben Medium konkret zu erläutern. Das klingt einfach, ist es aber nicht. Was auf einer Website noch machbar ist, wird auf einer Visitenkarte, einem Briefkopf, einer Kleinanzeige oder einem Fahrzeugaufkleber schnell unmöglich.
Wenn der Firmenname zum Prüffall wird
Das betrifft auch dieses Büro ganz unmittelbar. Seine Bezeichnung lautet:
„Ingenieurbüro Kotlar – Energieeffiziente Planungen für Heizung, Lüftung, Sanitär“
Ob diese Bezeichnung künftig angreifbar ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Sie beschreibt eine fachliche Ausrichtung und bezieht sich auf Planungsleistungen, bei denen Energieeffizienz traditionell die zentrale Rolle spielt. Doch Firmennamen sind von den neuen Regeln nicht ausgenommen, und der Nachweis über ein anerkanntes Label steht einem Planungsbüro nicht offen. Ein Name, der seit 2012 eine sachliche Selbstbeschreibung ist, wird so über Nacht zum Prüffall.
Willkürliche Sprachregulierung: Sind wir schon bei Wortverboten?
Formal lautet die Antwort: nein. Kein Gesetz verbietet das Wort „energieeffizient“. Faktisch aber hängt an ihm künftig ein Erklärungszwang, und bei mehreren der neuen Tatbestände kommt es nicht mehr darauf an, ob im Einzelfall jemand getäuscht wurde. Maßgeblich ist nicht mehr, ob eine Aussage stimmt, sondern welches Wort gewählt wurde.
Hinzu kommt die Unschärfe. Wenn „energieeffizient“ eine allgemeine Umweltaussage ist, was ist dann mit „effizient“, „sparsam“, „verbrauchsarm“ oder „ressourcenschonend“? Weil die Beispielliste nicht abschließend ist, kann das niemand verlässlich sagen. Die Grenze ziehen künftig Gerichte im Einzelfall, und bis dahin ziehen sie Abmahnungen. Sprache wird damit nicht mehr über Wahrheit reguliert, sondern über Verdacht.
Die absehbare Folge ist nicht mehr Ehrlichkeit, sondern mehr Schweigen. Unternehmen, die tatsächlich energieeffizient arbeiten, werden es lieber gar nicht mehr sagen oder sich hinter Fachchinesisch verstecken, das kein Verbraucher versteht. Für dieses Verhalten gibt es inzwischen sogar einen eigenen Begriff: „Greenhushing“. Ein Gesetz, das Verbraucher besser informieren soll, führt so im Ergebnis zu weniger Information.
Kleine Betriebe tragen die Hauptlast
Für große Unternehmen mit Rechtsabteilung mag der Aufwand organisatorisch und finanziell auffangbar sein. Für kleine Ingenieurbüros, Handwerksbetriebe und Freiberufler bedeutet er zusätzliche Arbeit, Kosten und Rechtsunsicherheit. Sie müssen Firmennamen, Leistungsbeschreibungen, Logos, Internetauftritte und einzelne Formulierungen prüfen lassen – Zeit, die anschließend für Planung, Beratung, Kundenbetreuung und technische Innovation fehlt.
Jede einzelne Prüfpflicht mag für sich genommen vertretbar erscheinen. In der Summe entsteht ein bürokratischer Aufwand, der vor allem kleinere Betriebe unverhältnismäßig trifft. Sollte der Gesetzgeber diese Belastung nicht erkannt haben, wäre das ein Zeichen für eine unzureichende Folgenabschätzung. Sollte er sie erkannt haben, stellt sich die noch kritischere Frage, ob der Verlust produktiver Arbeitszeit bewusst in Kauf genommen wird.
Wer entscheidet eigentlich über unsere Wörter?
Bleibt die Frage, wer solche Wortlisten festlegt. Den Vorschlag für die Richtlinie legte im März 2022 die EU-Kommission vor. Ihre Mitglieder werden nicht direkt vom Wähler gewählt, sondern von den Regierungen nominiert und vom Parlament bestätigt. Trotzdem hat allein die Kommission auf EU-Ebene das Recht, Gesetze vorzuschlagen.
Zur Wahrheit gehört auch: Beschlossen wurde die Richtlinie vom direkt gewählten Europäischen Parlament – im Januar 2024 mit 593 zu 21 Stimmen – und vom Rat, in dem die nationalen Regierungen sitzen. Der Bundestag hat die deutsche Umsetzung im Dezember 2025 verabschiedet. Formal ist das Verfahren also demokratisch legitimiert.
Nachvollziehbar ist es für Bürger trotzdem kaum. Der eigentliche Kompromiss wurde in informellen, nicht öffentlichen Verhandlungen zwischen Kommission, Parlament und Rat ausgehandelt, den sogenannten Trilogen. Im Plenum wurde anschließend nur noch über das fertige Paket abgestimmt. Und der Bundestag konnte bei der Umsetzung kaum noch gestalten: Nicht einmal eine Abverkaufsfrist für bereits gekennzeichnete Ware ließ sich im deutschen Gesetz festlegen. Das nationale Parlament setzt um, entscheidet aber nicht mehr.
So entsteht eine Regel, die bis in die Wortwahl eines kleinen Planungsbüros in Sachsen reicht, ohne dass dieses Büro je eine realistische Chance hatte, gehört zu werden. Nach dem Subsidiaritätsprinzip soll die EU nur dort tätig werden, wo Ziele auf nationaler Ebene nicht ausreichend erreicht werden können. Die EU begründet die einheitlichen Regeln mit dem Binnenmarkt. Für einen regional tätigen Betrieb ist das ein schwaches Argument. Braucht die Sprache auf einer Visitenkarte wirklich eine europaweite Regelung?
Wo soll das noch hinführen?
Heute steht „energieeffizient“ auf der Liste. Was folgt morgen? Müssen Handwerker demnächst begründen, warum sie eine Anlage „sparsam“ nennen? Braucht die Formulierung „langlebige Installation“ bald einen Nachweis nach einem anerkannten Zertifizierungssystem? Wenn Begriffe nicht mehr danach beurteilt werden, ob sie zutreffen, sondern danach, ob sie missverstanden werden könnten, gibt es für diese Entwicklung keine natürliche Grenze.
Notwendig wären deshalb klare, praxistaugliche Abgrenzungen:
4 Fachbegriffe mit messbarem technischen Bezug sollten anders behandelt werden als reine Wohlfühlwörter.
4 Für Dienstleistungen, für die es kein anerkanntes Label gibt, braucht es einen gangbaren Nachweisweg.
4 Kleine Betriebe und Freiberufler brauchen Erleichterungen statt derselben Anforderungen wie Konzerne.
4 Abmahnungen wegen bloßer Wortwahl ohne erkennbare Täuschung sollten nicht zum Geschäftsmodell werden können.
4 Regeln, die bis in die Wortwahl kleiner Betriebe reichen, sollten öffentlich und unter Beteiligung der Betroffenen verhandelt werden, nicht hinter verschlossenen Türen.
Was das konkret bedeutet
Für das genannte Ingenieurbüro bedeutet das voraussichtlich nicht zwingend, dass der Name geändert werden muss. Die Bezeichnung „energieeffiziente Planungen“ sollte jedoch überall dort, wo sie gegenüber Privatkunden erscheint, durch eine konkrete Leistungsbeschreibung erläutert werden. Vermieden werden sollten pauschale oder nicht belegbare Versprechen wie:
4 „garantierte Energieeinsparung“
4 „klimaneutral“
4 „maximal umweltfreundlich“
Fazit
Der Schutz vor Greenwashing ist wichtig. Er darf aber nicht zu einem System führen, in dem zutreffende und fachlich begründete Aussagen unter Abmahnrisiko geraten, nur weil sie auf einer Wortliste stehen. Andernfalls verfehlt die Regulierung ihr eigentliches Ziel: Statt mehr Transparenz entstehen vor allem Unsicherheit, Kosten und Schweigen.
Damit wird ein absurdes Spannungsfeld sichtbar: Ein Ingenieurbüro soll energieeffiziente Lösungen planen, muss aber erhebliche Ressourcen darauf verwenden, überhaupt sagen zu dürfen, dass es genau das tut. Die Regulierung bekämpft zu Recht irreführendes Greenwashing.
Sie läuft aber Gefahr, zugleich diejenigen zum Schweigen zu bringen, die tatsächlich an energieeffizienten Lösungen arbeiten.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine persönliche Meinungsäußerung und keine Rechtsberatung. Stand: September 2026.



