• 25. September 2026 Generalverdacht durch EmpCo-Richtlinie?

    Warum ein Fachbegriff ab dem 27. September 2026 unter Generalverdacht steht

    • Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland neue Regeln für Umweltaussagen in der Werbung. Ausgerechnet „energieeffizient“ – für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärplaner ein alltäglicher Fachbegriff – steht dabei auf der Liste der verdächtigen Wörter. Ein kritischer Kommentar aus Sicht eines Ingenieurbüros.

       

      Energieeffizienz ist kein Werbeversprechen, sondern Handwerk

      Wer ein Gebäude plant oder saniert, beschäftigt sich zwangsläufig mit Energieverbrauch, Betriebskosten und dem effizienten Einsatz technischer Anlagen. Genau hier setzt die Arbeit des Ingenieurbüros Kotlar an. Das freiberuflich geführte Büro plant technische Gebäudeausrüstung in den Bereichen Heizung, Lüftung und Sanitär: die Auslegung und Optimierung von Heizungsanlagen, die Planung von Lüftungs- und Klimasystemen, die Warmwasserversorgung sowie die Koordination der technischen Anlagen im Gebäude.

      Bei solchen Planungen geht es nicht nur darum, ob eine Anlage funktioniert. Entscheidend sind ihr Energiebedarf, ihre Regelbarkeit, die Nutzung von Abwärme oder erneuerbaren Energien sowie die langfristigen Betriebs- und Folgekosten. All das lässt sich berechnen, messen und nachprüfen. Energieeffizienz ist in dieser Branche kein nachträglich aufgesetztes Werbeversprechen, sondern der Kern fachgerechter Planung.

       

      Nicht „Green Claims“, sondern EmpCo: Was tatsächlich gilt

      In der öffentlichen Diskussion ist meist von den „Green-Claims-Regeln“ die Rede. Genau genommen ist das ungenau. Die eigentliche Green-Claims-Richtlinie der EU ist ein eigener Entwurf, dessen Rückzug die EU-Kommission im Juni 2025 angekündigt hat; das Verfahren liegt seitdem auf Eis. Was ab dem 27. September 2026 gilt, ist die sogenannte EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825, „Empowering Consumers for the Green Transition“), die Deutschland mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026 umgesetzt hat.

      Ihr Kern: Sogenannte allgemeine Umweltaussagen sind gegenüber Verbrauchern nur noch zulässig, wenn sie entweder auf demselben Medium klar und hervorgehoben konkretisiert werden oder auf einer „anerkannten hervorragenden Umweltleistung“ beruhen. Übergangsfristen, Bestandsschutz oder Ausnahmen für Kleinbetriebe gibt es nicht. Erfasst sind ausdrücklich auch Firmennamen, Marken und Produktbezeichnungen.

      Das Anliegen dahinter ist berechtigt. Eine Untersuchung der EU-Kommission kam zu dem Ergebnis, dass mehr als die Hälfte der geprüften Umweltaussagen von Unternehmen vage oder irreführend und rund 40 Prozent völlig unbelegt waren. Niemand sollte mit angeblich „grünen“ oder „klimaneutralen“ Produkten getäuscht werden. Die Frage ist nur, ob die gewählten Mittel treffen, was sie treffen sollen.

       

      Ein Fachbegriff auf der Verdachtsliste

      Die Richtlinie nennt in ihren Erwägungsgründen Beispiele für allgemeine Umweltaussagen: „umweltfreundlich“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „CO₂-freundlich“, „biologisch abbaubar“ – und „energieeffizient“. Die Liste ist ausdrücklich nicht abschließend; erfasst sein können auch ähnliche Formulierungen.

      Man muss sich diese Reihe genau ansehen. Neben Wohlfühlwörtern wie „grün“ oder „naturfreundlich“, die sich auf nichts Messbares beziehen, steht ein technischer Begriff, hinter dem Heizlast, Jahresarbeitszahl, Primärenergiebedarf und Wärmerückgewinnungsgrad stehen. Ein Werbeetikett und ein Fachbegriff werden damit sprachlich in denselben Topf geworfen.

      Besonders widersprüchlich wird es, wenn man betrachtet, wie derselbe Staat das Wort selbst verwendet. Es gibt ein Energieeffizienzgesetz, eine Bundesförderung für effiziente Gebäude und eine Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes. Im Förder- und Ordnungsrecht ist Energieeffizienz das erklärte Ziel. Sobald ein Planer dasselbe Wort benutzt, um zu sagen, dass er genau daran arbeitet, gilt es als verdächtig.

       

      Für Dienstleister gibt es keinen Ausweg über ein Label

      Für Produkte sieht die Regelung einen Weg vor: Eine Waschmaschine mit hoher Effizienzklasse nach dem EU-Energielabel darf weiterhin als „energieeffizient“ beworben werden. Für Planungsleistungen der Haustechnik gibt es jedoch kein vergleichbares anerkanntes System. Ein Ingenieurbüro kann seine Arbeit nicht mit einer Effizienzklasse versehen lassen.

      Damit bleibt nur der zweite Weg: jede Verwendung des Wortes auf demselben Medium konkret zu erläutern. Das klingt einfach, ist es aber nicht. Was auf einer Website noch machbar ist, wird auf einer Visitenkarte, einem Briefkopf, einer Kleinanzeige oder einem Fahrzeugaufkleber schnell unmöglich.

       

      Wenn der Firmenname zum Prüffall wird

      Das betrifft auch dieses Büro ganz unmittelbar. Seine Bezeichnung lautet:

      „Ingenieurbüro Kotlar – Energieeffiziente Planungen für Heizung, Lüftung, Sanitär“

      Ob diese Bezeichnung künftig angreifbar ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Sie beschreibt eine fachliche Ausrichtung und bezieht sich auf Planungsleistungen, bei denen Energieeffizienz traditionell die zentrale Rolle spielt. Doch Firmennamen sind von den neuen Regeln nicht ausgenommen, und der Nachweis über ein anerkanntes Label steht einem Planungsbüro nicht offen. Ein Name, der seit 2012 eine sachliche Selbstbeschreibung ist, wird so über Nacht zum Prüffall.

       

      Willkürliche Sprachregulierung: Sind wir schon bei Wortverboten?

      Formal lautet die Antwort: nein. Kein Gesetz verbietet das Wort „energieeffizient“. Faktisch aber hängt an ihm künftig ein Erklärungszwang, und bei mehreren der neuen Tatbestände kommt es nicht mehr darauf an, ob im Einzelfall jemand getäuscht wurde. Maßgeblich ist nicht mehr, ob eine Aussage stimmt, sondern welches Wort gewählt wurde.

      Hinzu kommt die Unschärfe. Wenn „energieeffizient“ eine allgemeine Umweltaussage ist, was ist dann mit „effizient“, „sparsam“, „verbrauchsarm“ oder „ressourcenschonend“? Weil die Beispielliste nicht abschließend ist, kann das niemand verlässlich sagen. Die Grenze ziehen künftig Gerichte im Einzelfall, und bis dahin ziehen sie Abmahnungen. Sprache wird damit nicht mehr über Wahrheit reguliert, sondern über Verdacht.

      Die absehbare Folge ist nicht mehr Ehrlichkeit, sondern mehr Schweigen. Unternehmen, die tatsächlich energieeffizient arbeiten, werden es lieber gar nicht mehr sagen oder sich hinter Fachchinesisch verstecken, das kein Verbraucher versteht. Für dieses Verhalten gibt es inzwischen sogar einen eigenen Begriff: „Greenhushing“. Ein Gesetz, das Verbraucher besser informieren soll, führt so im Ergebnis zu weniger Information.

       

      Kleine Betriebe tragen die Hauptlast

      Für große Unternehmen mit Rechtsabteilung mag der Aufwand organisatorisch und finanziell auffangbar sein. Für kleine Ingenieurbüros, Handwerksbetriebe und Freiberufler bedeutet er zusätzliche Arbeit, Kosten und Rechtsunsicherheit. Sie müssen Firmennamen, Leistungsbeschreibungen, Logos, Internetauftritte und einzelne Formulierungen prüfen lassen – Zeit, die anschließend für Planung, Beratung, Kundenbetreuung und technische Innovation fehlt.

      Jede einzelne Prüfpflicht mag für sich genommen vertretbar erscheinen. In der Summe entsteht ein bürokratischer Aufwand, der vor allem kleinere Betriebe unverhältnismäßig trifft. Sollte der Gesetzgeber diese Belastung nicht erkannt haben, wäre das ein Zeichen für eine unzureichende Folgenabschätzung. Sollte er sie erkannt haben, stellt sich die noch kritischere Frage, ob der Verlust produktiver Arbeitszeit bewusst in Kauf genommen wird.

       

      Wer entscheidet eigentlich über unsere Wörter?

      Bleibt die Frage, wer solche Wortlisten festlegt. Den Vorschlag für die Richtlinie legte im März 2022 die EU-Kommission vor. Ihre Mitglieder werden nicht direkt vom Wähler gewählt, sondern von den Regierungen nominiert und vom Parlament bestätigt. Trotzdem hat allein die Kommission auf EU-Ebene das Recht, Gesetze vorzuschlagen.

      Zur Wahrheit gehört auch: Beschlossen wurde die Richtlinie vom direkt gewählten Europäischen Parlament – im Januar 2024 mit 593 zu 21 Stimmen – und vom Rat, in dem die nationalen Regierungen sitzen. Der Bundestag hat die deutsche Umsetzung im Dezember 2025 verabschiedet. Formal ist das Verfahren also demokratisch legitimiert.

      Nachvollziehbar ist es für Bürger trotzdem kaum. Der eigentliche Kompromiss wurde in informellen, nicht öffentlichen Verhandlungen zwischen Kommission, Parlament und Rat ausgehandelt, den sogenannten Trilogen. Im Plenum wurde anschließend nur noch über das fertige Paket abgestimmt. Und der Bundestag konnte bei der Umsetzung kaum noch gestalten: Nicht einmal eine Abverkaufsfrist für bereits gekennzeichnete Ware ließ sich im deutschen Gesetz festlegen. Das nationale Parlament setzt um, entscheidet aber nicht mehr.

      So entsteht eine Regel, die bis in die Wortwahl eines kleinen Planungsbüros in Sachsen reicht, ohne dass dieses Büro je eine realistische Chance hatte, gehört zu werden. Nach dem Subsidiaritätsprinzip soll die EU nur dort tätig werden, wo Ziele auf nationaler Ebene nicht ausreichend erreicht werden können. Die EU begründet die einheitlichen Regeln mit dem Binnenmarkt. Für einen regional tätigen Betrieb ist das ein schwaches Argument. Braucht die Sprache auf einer Visitenkarte wirklich eine europaweite Regelung?

       

      Wo soll das noch hinführen?

      Heute steht „energieeffizient“ auf der Liste. Was folgt morgen? Müssen Handwerker demnächst begründen, warum sie eine Anlage „sparsam“ nennen? Braucht die Formulierung „langlebige Installation“ bald einen Nachweis nach einem anerkannten Zertifizierungssystem? Wenn Begriffe nicht mehr danach beurteilt werden, ob sie zutreffen, sondern danach, ob sie missverstanden werden könnten, gibt es für diese Entwicklung keine natürliche Grenze.

      Notwendig wären deshalb klare, praxistaugliche Abgrenzungen:

      4 Fachbegriffe mit messbarem technischen Bezug sollten anders behandelt werden als reine Wohlfühlwörter.

      4 Für Dienstleistungen, für die es kein anerkanntes Label gibt, braucht es einen gangbaren Nachweisweg.

      4 Kleine Betriebe und Freiberufler brauchen Erleichterungen statt derselben Anforderungen wie Konzerne.

      4 Abmahnungen wegen bloßer Wortwahl ohne erkennbare Täuschung sollten nicht zum Geschäftsmodell werden können.

      4 Regeln, die bis in die Wortwahl kleiner Betriebe reichen, sollten öffentlich und unter Beteiligung der Betroffenen verhandelt werden, nicht hinter verschlossenen Türen.

       

      Was das konkret bedeutet

      Für das genannte Ingenieurbüro bedeutet das voraussichtlich nicht zwingend, dass der Name geändert werden muss. Die Bezeichnung „energieeffiziente Planungen“ sollte jedoch überall dort, wo sie gegenüber Privatkunden erscheint, durch eine konkrete Leistungsbeschreibung erläutert werden. Vermieden werden sollten pauschale oder nicht belegbare Versprechen wie:

      4 „garantierte Energieeinsparung“

      4 „klimaneutral“

      4 „maximal umweltfreundlich“

       

      Fazit

      Der Schutz vor Greenwashing ist wichtig. Er darf aber nicht zu einem System führen, in dem zutreffende und fachlich begründete Aussagen unter Abmahnrisiko geraten, nur weil sie auf einer Wortliste stehen. Andernfalls verfehlt die Regulierung ihr eigentliches Ziel: Statt mehr Transparenz entstehen vor allem Unsicherheit, Kosten und Schweigen.

      Damit wird ein absurdes Spannungsfeld sichtbar: Ein Ingenieurbüro soll energieeffiziente Lösungen planen, muss aber erhebliche Ressourcen darauf verwenden, überhaupt sagen zu dürfen, dass es genau das tut. Die Regulierung bekämpft zu Recht irreführendes Greenwashing.

      Sie läuft aber Gefahr, zugleich diejenigen zum Schweigen zu bringen, die tatsächlich an energieeffizienten Lösungen arbeiten.

       

      Hinweis: Dieser Beitrag ist eine persönliche Meinungsäußerung und keine Rechtsberatung. Stand: September 2026.

  • 17. September 2026 Bestandsheizkörper und Wärmepumpe

    Warum „nur der Kessel wird getauscht" zu kurz gedacht ist

    • Die häufige Aussage „Die vorhandenen Heizkörper können bleiben – nur der Wärmeerzeuger wird ausgetauscht" ist zu pauschal. Ob Bestandsheizkörper weiterverwendet werden können, hängt nicht vom Heizkörper allein ab, sondern vom Zusammenspiel aus Raumheizlast, Heizkörperleistung, Vorlauftemperatur und Spreizung.

      Eine Wärmepumpe arbeitet besonders effizient bei niedrigen Vorlauftemperaturen von etwa 30 bis 35 °C. Bei modernen Heizkörpern sind häufig etwa 40 bis 50 °C Vorlauf noch wirtschaftlich nutzbar. In älteren, unsanierten Gebäuden können jedoch 50 bis 60 °C erforderlich sein. Höhere Vorlauftemperaturen sind bei bestimmten Wärmepumpen zwar möglich – moderne R290-Geräte erreichen teilweise 70 bis 75 °C –, allerdings mit höherem Stromverbrauch und schlechterer Effizienz.

      Entscheidend ist deshalb nicht, ob ein Heizkörper grundsätzlich mit einer Wärmepumpe betrieben werden kann. Entscheidend ist, ob er bei der tatsächlich geplanten Vorlauftemperatur noch genügend Wärme abgibt.

       

      Beispiel: Heizkörperleistung sinkt um fast 29 Prozent

      Nehmen wir an, die bisherige Vorlauftemperatur lag bei 60 °C bei einer Spreizung von 15 K, für ein 15 Jahre altes Gas-Brennwertgerät. Die Soll-Raumtemperatur wird für diesen Wohnraum nach Norm mit 20 °C angesetzt.

      Die Raumheizlast beträgt nach detaillierter Heizlastberechnung 984 W und wird mittels zwei Guss-Bestandsradiatoren gedeckt.

      Nach Einbau der Wärmepumpe wird die System-Vorlauftemperatur auf 50 °C bei einer Spreizung von maximal 10 K eingestellt. Die Sollraumtemperatur von 20 °C kann ohne zusätzliche Maßnahmen nicht mehr gedeckt werden, da sich die Wärmeleistung der beiden Radiatoren auf insgesamt 700 W reduziert.

      Das bedeutet:

      4 Erforderliche Heizleistung: 984 W

      4 Verfügbare Heizkörperleistung: 700 W

      4 Unterdeckung: 284 W

      4 Relative Unterdeckung: fast 29 Prozent

      Die Raumtemperatur von 20 °C kann unter diesen Randbedingungen ohne zusätzliche Maßnahmen nicht mehr sichergestellt werden.

      Das Beispiel zeigt: Bereits eine Absenkung der Vorlauftemperatur von 60 auf 50 °C kann bei bestehenden Heizkörpern einen erheblichen Leistungsverlust verursachen. Der Heizkörper wird dadurch nicht „schlechter", aber seine Wärmeabgabe sinkt deutlich, weil sie von der mittleren Heizwassertemperatur gegenüber der Raumtemperatur abhängt.

       

      Vorlauftemperatur und Spreizung nicht verwechseln

      Bei der Planung müssen zwei Werte getrennt betrachtet werden:

      4 Vorlauftemperatur: Temperatur des Heizwassers, das zur Heizung geführt wird

      4 Spreizung: Differenz zwischen Vorlauf- und Rücklauftemperatur

      Beispiele:

      4 35/30 °C entspricht einer Spreizung von 5 K

      4 50/40 °C entspricht einer Spreizung von 10 K

      4 60/45 °C entspricht einer Spreizung von 15 K

      Als grobe Orientierung gelten:

       

      Heizsystem Typischer Vorlauf/Rücklauf Typische Spreizung
      Fußbodenheizung etwa 30–35/25–30 °C ca. 3–7 K
      Wand- oder Deckenheizung etwa 30–40/25–35 °C ca. 5 K
      Moderne Heizkörper etwa 40–50/30–40 °C ca. 5–10 K

      Ältere Heizkörper im
      unsanierten Altbau

      etwa 50–60/40–50 °C ca. 10 K

       

      Eine dauerhaft sehr große Spreizung – beispielsweise über 10 bis 15 K im Heizkreis – kann auf einen zu geringen Volumenstrom, eine falsch eingestellte Umwälzpumpe, Luft im System oder einen fehlenden hydraulischen Abgleich hindeuten. Eine besonders kleine Spreizung ist jedoch ebenfalls nicht automatisch optimal, weil dafür meist ein höherer Volumenstrom erforderlich ist.

       

      Der Gebäudebestand ist entscheidend

      In Deutschland gibt es keinen einheitlichen amtlichen Prozentsatz für „unsanierte Wohngebäude", weil der Begriff unterschiedlich definiert wird. Je nach Datensatz und Definition ergibt sich jedoch ein deutliches Sanierungs- und Anpassungspotenzial:

      4 Rund 36 Prozent der untersuchten Wohngebäude wurden als unsaniert eingestuft. Dabei war keine der betrachteten energetischen Maßnahmen – etwa Fensteraustausch, Dämmung oder Heizungserneuerung – durchgeführt worden.

      4 Etwa 60 Prozent der Wohngebäude wurden vor 1978 errichtet, also vor beziehungsweise um die Einführung erster Wärmeschutzanforderungen. Das bedeutet nicht automatisch, dass diese Gebäude unsaniert sind, zeigt aber das hohe Potenzial für energetische Verbesserungen.

      4 Für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser liegen Schätzungen zufolge etwa 68 Prozent in den Energieeffizienzklassen E bis H. Auch das ist nicht gleichbedeutend mit „unsaniert", beschreibt aber einen energetisch häufig anspruchsvollen Gebäudebestand.

      4 Schätzungen von etwa 24 Millionen sanierungsbedürftigen Wohngebäuden lassen sich nicht ohne Weiteres in einen exakten Prozentsatz umrechnen, weil Definitionen und Zählweisen voneinander abweichen.

      Vereinfacht gesagt: Der Anteil vollständig unsanierter Gebäude liegt wahrscheinlich in der Größenordnung von etwa einem Drittel. Betrachtet man Gebäude mit erheblichem energetischem Sanierungsbedarf, ist der Anteil deutlich höher – vermutlich mehr als die Hälfte des Bestands. Gerade in solchen Gebäuden kann ein bloßer Austausch des Wärmeerzeugers problematisch sein.

       

      Was muss vor dem Austausch geprüft werden?

      Vor der Entscheidung „nur Wärmeerzeuger tauschen" sollte für jeden Raum geprüft werden:

      1. Wie hoch ist die tatsächliche Heizlast?
      2. Welche Leistung erbringen die vorhandenen Heizkörper bei der geplanten Vorlauf- und Rücklauftemperatur?
      3. Welche Vorlauftemperatur wird an einem kalten Auslegungstag tatsächlich benötigt?
      4. Ist der hydraulische Abgleich korrekt durchgeführt?
      5. Reicht der vorhandene Volumenstrom aus?
      6. Müssen einzelne Heizkörper vergrößert oder ersetzt werden?
      7. Ist eine Dämmung wirtschaftlich sinnvoller oder ergänzend erforderlich?
      8. Passt die geplante Wärmepumpe zu den notwendigen Temperaturen und zum Wärmeverteilsystem?

      Dabei müssen nicht zwangsläufig alle Heizkörper ausgetauscht werden. Häufig reicht es, einzelne unterdimensionierte Heizkörper gezielt zu ersetzen. Möglich sind beispielsweise größere Plattenheizkörper, zusätzliche Heizflächen oder Niedertemperatur-Heizkörper. Auch eine Verbesserung der Gebäudehülle kann die Heizlast senken.

       

      Fazit

      Bestandsheizkörper können nach dem Austausch eines Gas-, Öl- oder Holzkessels durch eine Wärmepumpe weiterverwendet werden – aber nicht automatisch und nicht ohne Nachweis.

      Die Aussage „Nur der Wärmeerzeuger wird ersetzt" ist nur dann fachlich belastbar, wenn die vorhandenen Heizkörper auch bei der geplanten Wärmepumpen-Vorlauftemperatur die Raumheizlast decken.

      Das Rechenbeispiel macht die Problematik deutlich: Bei einer Heizlast von 984 W sinkt die Leistung zweier Gussradiatoren bei der Umstellung von 60 °C Vorlauf und 15 K Spreizung auf 50 °C Vorlauf und maximal 10 K Spreizung auf etwa 700 W. Es entsteht eine Unterdeckung von fast 29 Prozent.

      Die richtige Reihenfolge lautet daher:

      Heizlast berechnen, Heizkörperleistung bei Wärmepumpenbedingungen prüfen, hydraulischen Abgleich durchführen – und erst danach entscheiden, ob wirklich nur der Wärmeerzeuger ersetzt werden kann.

  • 29. Juli 2026 Gebäude Modernisierungs Gesetz (GModG)

    GModG 2026: Neue Spielregeln für Heizungstausch und Neubau

    • Seit dem 29.07.2026 ersetzt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) das bisherige Gebäudeenergiegesetz – offiziell als Erleichterung verkauft, tatsächlich aber weiterhin fest im Korsett der EU-Gebäuderichtlinie verankert. Wer 2026 noch handelt, sichert sich die besten Konditionen: 30 % Grundförderung, bis zu 16 % Klimageschwindigkeitsbonus und ein gestaffelter Einkommensbonus von bis zu 40 % – in Summe bis zu 80 % der förderfähigen Kosten. Ab 2027 sinken diese Sätze planmäßig halbjährlich, und für den Austausch von Wärmepumpen, die bereits ab 2008 installiert wurden, entfällt die Förderung dann sogar vollständig.

      Die Bundesingenieurkammer kritisiert, dem Gesetz fehle ein konsistenter Transformationspfad für Eigentümer und Planende – die komplexe Ausgestaltung erhöhe den Beratungsbedarf und das Risiko von Fehlinvestitionen.

      Quelle

      Einordnung:
      Grundlage bleibt die 2024 verschärfte EU-Gebäuderichtlinie (EPBD – Energy Performance of Buildings Directive), die den nationalen Spielraum von vornherein eng absteckt. Für Eigentümer heißt das: Wer eine Modernisierung plant, sollte die aktuellen – noch vergleichsweise großzügigen – Konditionen zeitnah nutzen, bevor die Degression greift. Mit unserem neuen Fördermittel-Rechner ermitteln Sie in wenigen Minuten unverbindlich, mit welcher Förderhöhe Sie aktuell rechnen können.

  • 12. April 2025 Gebäudeenergiegesetzt abschaffen - Schwindel

    Koalitionsvertrag als Kulisse – Die leise Macht der EU im Hintergrund

    • Während der fleißige Steuerzahler noch auf echte Veränderungen hofft und sich vom Koalitionsvertrag ein Aufbruchssignal verspricht, sind im Hintergrund längst Fakten geschaffen worden – und zwar nicht in Berlin, sondern in Brüssel. Offiziell ist von einer „Neuschreibung“ die Rede, doch hinter den Kulissen steuert die Europäische Union schon längst den Kurs. Was der Öffentlichkeit als nationale Entscheidung verkauft wird, ist in Wahrheit oft nur die Umsetzung längst beschlossener EU-Vorgaben. Darauf macht auch Prof. Dr. Stefan Homburg in einem Beitrag auf seinem X-Account aufmerksam:
      "Auch dieses Poster ist geschwindelt, weil die 2024 mit Hilfe der Union verschärfte EU-Gebäuderichtlinie (EPBD - Energy Performance of Buildings Directive) weiterhin gilt. Darüber hinaus will die Union Öl und Gas unbezahlbar machen. Sie spielt ein doppeltes Spiel." 

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      Quelle

      Einordnung:
      Alle geplanten Vorhaben und Gesetzgebungen der EU-Kommission im Bereich „Energieeffiziente Gebäude“ können Interessierte auf der offiziellen Website der Europäischen Union einsehen. Sollte die deutsche Bauwirtschaft einschließlich ihrer nachgelagerten Dienstleister nicht bald entschieden Stellung beziehen, drohen künftig stark regulierte und streng überwachte Rahmenbedingungen. Dies könnte zu einer zunehmenden Belastung der Bürgerinnen und Bürger durch überzogene Vorschriften führen.

  • 9. April 2025 Gebäudeenergiegesetzt abschaffen

    Heizungsgesetz reloaded? Zwischen Ankündigung und Realität klafft ein Abgrund

    • Der deutsche Verwaltungsapparat wird weiter aufgeblasen, zu wichtigen Lösungen ist man jedoch nicht mehr in der Lage! Das Hü und Hot geht unverhohlen weiter. Mit der Vorstellung des Koalitionsvertrags und der finalen Besetzung der Ministerien haben die neuen Koalitionsspitzen erste politische Leitlinien präsentiert. Für die SHK-Branche (Sanitär, Heizung, Klima) bleiben jedoch zentrale Fragen offen. Zwar soll das bisherige Heizungsgesetz der Vorgängerregierung abgeschafft und durch ein neues Gebäudeenergiegesetz (GEG) ersetzt werden, doch wurde in der Pressekonferenz weder die Zuständigkeit eines konkreten Ministeriums geklärt noch Details zur zukünftigen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) benannt. Lediglich wurde angekündigt, dass die Förderung vereinfacht und neu ausgerichtet werden soll.

      Die Regierungsparteien setzen damit auf eine Neuausrichtung der Wärmepolitik, die im neuen GEG verankert werden soll. Ziel ist ein gesetzlicher Rahmen, der:

      4 Technologieoffenheit sicherstellt – alle Heizsysteme bleiben zulässig, sofern sie effektiv CO₂-Emissionen reduzieren - was das bedeutet, weiß jeder Branchenkenner,
      4 Flexibilität hinsichtlich Gebäudetypen und Standortbedingungen ermöglicht und
      4 Einfacher und verständlicher als bisherige Regelungen gestaltet ist. 

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      Einordnung:
      Für die SHK-Branche ist dieses endlose Hin und Her ein vernichtendes Alarmsignal: Es treibt uns mit Riesenschritten noch weiter weg von der dringend benötigten Offenheit und Praxisnähe – ein Rückschlag, der kaum noch zu verkraften ist. Stattdessen stürzt uns die Situation in eine weitere, quälende Phase der Unsicherheit, weil klare gesetzliche Vorgaben und Zuständigkeiten nach wie vor in den Sternen stehen. Fachbetriebe, Planer und Hersteller tappen im Dunkeln, unfähig, Investitionen und Projekte mit auch nur einem Funken Rechtssicherheit zu planen. Es hängt nun alles davon ab, ob die neue Regierung endlich den Schneid hat, schnell und verlässlich stabile Rahmenbedingungen aus dem Boden zu stampfen. Doch blickt man auf das katastrophale Desaster der GEG-Gestaltung unter der Schwarz-Rot-Grünen Regierung in den letzten Jahren, bleibt unserer Branche nichts als akute Bauschmerzen – ein Scherbenhaufen, der uns noch lange verfolgen wird.

  • März 2025 - Gebäudeenergiegesetzt bleibt

    Das umstrittene GEG 2024 bleibt

    • Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) fordert eine Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), aber nicht seine Abschaffung. Statt die Verunsicherung zu beenden, die dieses Gesetz für Haus- und Wohnungseigentümer, Vermieter, das Installationshandwerk und die Heizungsbranche ausgelöst hat, setzt die Politik ihre Eingriffe in die Wirtschaft weiterhin ungehemmt fort. Die Koalition aus CDU und SPD kann sich auf keine klare Linie einigen, und auch eine stabile Regierungsbildung ist noch immer nicht erreicht. Statt konkrete Lösungen zu bieten, wird weiter verschleppt, blockiert und mit überzogenen Gesetzesvorhaben die Branche belastet. Das GEG, das als Leitlinie für die sogenannte „Wärmewende“ hochgehalten wird, hat binnen weniger Jahre die Baubranche nahezu lahmgelegt. Statt zu einer nachhaltigen Energiewende beizutragen, hat es vor allem Verwirrung und Stillstand erzeugt.

      Beispielsweise stehen Hausbesitzer vor dem Problem, dass Heizsysteme umgerüstet werden müssen, aber keine praktikablen oder finanzierbaren Alternativen existieren. Die Handwerksbetriebe kämpfen mit einem Mangel an Fachkräften und zu unklaren gesetzlichen Vorgaben, was zu einer Verlangsamung der Umsetzung führt. Besonders dramatisch ist, dass viele Unternehmen, die sich auf die Installation neuer Heiztechnik spezialisiert haben, aufgrund der unstetigen politischen Entscheidungen kaum Planungssicherheit haben. Die Preise für Heizsysteme steigen, ohne dass die versprochenen Fördergelder ausreichend fließen. Gleichzeitig bleibt die Nachfrage nach neuen Heizungen zurück, weil viele Verbraucher verunsichert sind, welche Systeme künftig noch zugelassen werden. Das Gesetz wirkt wie eine Hemmschwelle für die eigentliche Wärmewende und führt zu weiteren Verwerfungen auf dem Markt. Anstatt mit klaren, umsetzbaren Vorschriften den Wandel zu beschleunigen, führt die Politik zu einem „Regulierungsdschungel“, der niemandem hilft – weder den Verbrauchern noch der Industrie.

  • September 2015 - Mobil im Alltag

    Barrierefreie Bad-Planungs- und Gestaltungskonzepte n. DIN 18040

    • Unter dem Slogan "Bäder für Generationen - Systemdesign - Home - Public - Care" wurden über die GC-Gruppe - Sächsische Haustechnik EDKI KG im Seminar zur DIN 18040 durch das HEWI- Schulungsteam und die freischaffende Architektin Ulrike Rau Planungskompetenz  für Komfortbäder, öffentliche Sanitärraume und deren barrierefreie Ausstattung vermittelt.

      Die hervorragenden Referenten zeigten eindrucksvoll heute mögliche Beispiellösungen für die Planung und barrierefreie Gestaltung unter Einbezug der geltenden rechtlichen Anforderungen auf.

      Mit Alterssimulationsanzug, seheingeschränkten Brillen, Rollator und Rollstuhl wurde den Teilnehmern zudem die Möglichkeit geboten Architektur unter Einschränkungen selbst zu erleben und somit ein vertiefendes Verständnis für anstehende Planungsprozesse zu wecken und anzustoßen.


      Vielen Dank anbei an die Initiatoren und Referenten dieser sehr interessanten Weiterbildung.

       

       

       

  • August 2015 - Berechnungen für's Fachhandwerk

    Handwerker aufgepasst!

    • Allen SHK-Fachhandwerkern bieten wir die oft unterschätzte Rechtsicherheit für Ihre Ausführungsarbeiten mit der Erstellung von detaillierten Heizlastberechnungen nach DIN EN 12831 - Auslegung des Wärmeerzeugers (speziell für Wärmepumpen) inklusive.

       

      Komplette Heizungsplanungen für eine Wohneinheit erhalten Sie als SHK-Fachhandwerker bei uns zu individuell verhandelten Konditionen - .

       

      Das Beste - nach Eingang Ihrer Auftragsunterlagen (Gebäudegrundrisse, Gebäudeschnitt und Wärmeschutznachweis (Berechnungen zum GEG-Nachweis) per E-Mail im pdf-Format - erhalten Sie die erstellten Planungsunterlagen innerhalb von einer Woche per E-Mail übersandt.

       

      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage per Mail oder einen ersten telefonischen Kontakt.
  • Juni 2014 - Energieberater Denkmal

    Für Sie jetzt auch für Denkmäler gelistet.

    • Wir qualifizieren uns zum "Energieberater für Baudenkmale"

       

      Bei der energetischen Modernisierung von Baudenkmalen und besonders erhaltenswerten Bausubstanz ist neben energietechnischen Kenntnissen auch baukulturelles Fachwissen erforderlich. Bei der Abwicklung Ihres Bauvorhabens ist es deshalb sinnvoll und erforderlich, dass Sie hierfür einen speziell qualifizierten "Sachverständigen für Baudenkmale" einbinden. Die KfW-Bankengruppe fördert dies mit speziellen Programmen.

  • Mai 2014

    Am 1. Mai 2014 ist die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2013) in Kraft getreten.

    • Ab diesem Datum ist das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) gemäß § 26c der EnEV 2013 Registrierstelle für berechtigte Aussteller - sowohl für Energieausweise als auch für Inspektionsberichte für Klimaanlagen.

      Das DIBt registriert ab diesem Datum alle Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen nimmt Stichprobenkontrollen von Energieausweisen vorerst auf der Stufe 1 (vgl. § 26d Abs. 4 EnEV) vor.

      Jeder neu erstellte Energieausweis und Klimaanlagen-Inspektionsbericht muss ab 1. Mai 2014 mit einer Registriernummer versehen werden.

      Die Registriernummern  erhalten nur die Aussteller von Energieausweisen und die Aussteller von Inspektionsberichten für Klimaanlagen (§§ 12, 21 bzw. 29 EnEV 2013) welche gemäß § 26c der EnEV 2013 für Energieausweise und Inspektionsberichte Registriernummern beantragt und vorab käuflich beim DIBt erworben haben. 

      Gebäudeeigentümer und -nutzer sind nicht berechtigt, Registriernummern zu beziehen.

      (Quelle: www.dibt.de)

  • Januar 2014

    Jetzt nicht mehr nur in Sachsen sondern auch in Hessen für Sie persönlich vor Ort.

    • In Kooperation mit dem Büro für Bautechnik und Energieberatung Annette Becker bieten wir Ihnen nun auch vor Ort alle Leistungen im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung an. Von der Konzeption über die Planung bis hin zur Baubegleitung - mit uns bleibt Ihr Bauvorhaben in zuverlässigen Händen!

      becker bautechnil

  • Dezember 2013

    Ab sofort bieten wir Dank eines starken Partners auch Elektroplanungen und Brandschutzkonzepte an.

    • Wir erweitern unser Netzwerk. Mit dem Planungsbüro Künzel haben wir einen starken Partner im Bereich Elektroplanungen gefunden. Sie können Ihren Auftrag als Gesamtpaket für alle TGA-Leistungen oder einzeln platzieren - wir lösen Ihre Planungsherausforderungen gern.

       

      adr kuenzel

  • Oktober 2013

    Beitritt Effizienzhaus-Netzwerk

  • Juli 2013

    Eintrag in die "Energieeffizienz-Expertenliste" der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena)

    • Nach langem Warten und dem Erbringen zahlreicher Nachweise sind wir nun in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes gelistet. Wir sind nun mit der Ausstellernummer 083021 als Energieeffizienz-Experte in der bundeseinheitlichen Datenbank eingetragen.

      Die Energieeffizienz-Experten für Förderprogramme des Bundes

      Damit untermauern wir unsere nachgewiesenen Fähigkeiten für Vor-Ort-Beratungen (BAFA) und unser Know-How im Bereich Energieeffizient Bauen und Sanieren (KfW) sowohl für energetische Fachplanungen als auch für fachgerechte Baubegleitungen.

  • April 2013

    • Damit unterstreichen wir unsere bisher angebotenen Leistungen im 2D-Bereich mit einer qualifizierten Ausbildung und erweitern unser Portfolio Wärmebrückenberechnungen nach DIN EN 10211 und DIN 4108-2/ Beiblatt 2 mit praxisorientiertem Expertenwissen für den 3D-Bereich.

       

      Lassen Sie sich von unseren Leistung überzeugen! Wir freuen uns, auch Sie zukünftig zu einen unserer zufriedenen Kunden zählen zu dürfen.

      Anbei finden Sie eine kurze Leistungsübersicht als pdf-Datei zum Downoad.